Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Weißenborn,
die Grundsteuerbescheide wurden Ihnen in den letzten Tagen zugestellt oder sind auf dem Wege zu Ihnen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass sich die Grundsteuer aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Messbetrag errechnet, der Ihnen bereits im vergangenen Jahr vom Finanzamt mitgeteilt worden ist.
Die Gemeinde Weißenborn ist hierbei an die im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes getroffene Festsetzung gebunden und hat diese in Ihren Bescheid zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn die Steuermessbescheide des Finanzamtes noch nicht rechtskräftig sind. Einsprüche gegen den Grundsteuermessbetrag können deshalb nur beim Finanzamt eingelegt werden, NICHT bei der Gemeinde Weißenborn.
Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, der Einspruch befreit nicht von der Zahlungspflicht. Falls gegen den Steuermessbescheid bei dem Finanzamt Einspruch eingelegt wird und aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides der Gemeinde Weißenborn begehrt wird, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) unmittelbar an das zuständige Finanzamt, das für die Entscheidung gemäß § 361 Absatz 2 AO zuständig ist, zu richten. Es wird empfohlen, das Steueramt der Gemeinde Weißenborn von dem Einspruch zu unterrichten.
Bitte überprüfen Sie Ihre Bescheide auch auf eventuelle Abbuchungskonten. Durch die Neuveranlagung von Gebäuden und Grundstücken werden Abbuchungskonten nicht automatisch auf die neuen Objekte übernommen. SIE müssen handeln und UNS informieren .
Eine detaillierte Information liegt auch allen Bescheiden in Form einer beidseitig bedruckten Beilage bei.
Weitere Informationen zur Grundsteuer unter: hier klicken
Bei Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung sehr gern persönlich oder telefonisch unter der 05659/302 zur Verfügung.
Mäurer - Bürgermeister